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Internetbewertungen haben heutzutage einen erheblichen Einfluss auf die Kundengewinnung und auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.

Insbesondere für Ärzte und Arztpraxen kann eine negative Jameda- oder Google-Bewertung äußerst unangenehme Folgen haben. Wer eine solche Bewertung löschen lassen will, muss häufig feststellen, dass die entsprechenden Plattformen auf Anfragen erst gar nicht reagieren. Auch Rechtsanwälte sind hier oft überfordert. Schlechte Bewertungen sind jedoch nicht in Stein gemeißelt und lassen sich daher löschen!

  • LÖSCHUNG VON GOOGLE-BEWERTUNGEN
  • LÖSCHUNG VON JAMEDA-BEWERTUNGEN
  • ANWALTLICHE BERATUNG ZUM ÄUSSERUNGSRECHT
  • ANWALTLICHE HILFE BEI NEGATIVEN BEWERTUNGEN
  • STREITIGKEITEN MIT BEWERTUNGSPLATTFORMEN
Rechtsanwalt Patrick de Backer - Schufa Anwalt

Rechtsanwalt
Patrick P. de Backer

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht *
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Schufa-Recht (Streitigkeiten mit der Schufa, Auskunfteien oder Einmelder)
  • Arbeitsrecht (Mobbingabwehr, Kündigungsschutzklage)
  • Erbrecht (Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckungen)

LEBENSLAUF

  • Geboren am 22.09.1961 in Frankfurt am Main.
  • Humanistisches Gymnasium in Antwerpen / Belgien.
  • Vorzeitiges bilinguales (deutsch – französisches) Abitur in Frankfurt am Main.
  • Während des Studiums Beratung von nationalen und internationalen Kunst- und Auktionshäusern. Amtliche Zulassung als Immobilienauktionator.
  • Das Studium der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Arbeits- und Erbrecht, Medizinrecht, Versteigerungsrecht sowie internationalem Recht absolvierte ich an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main.
  • Die anschließende Referendarausbildung erfolgte in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei, dem Staatlichen Schulamt in Bad Homburg, anschließend beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sowie am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Arzthaftungssenat).
  • Meine Ausbildung konnte ich im Jahre 1991 mit der Befähigung zum Richteramt als Rechtsassessor mit Prädikatsnoten in den Klausuren und der mündlichen Prüfung abschließen.
  • Unmittelbar nach der Zulassung als Rechtsanwalt gründete ich mein eigene Anwaltskanzlei. Seit dem 1. September 2011 habe ich eine Zusatzqualifikation als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erworben. Im März 2016 habe ich die theoretische Prüfung zum "Fachanwalt für Erbrecht" erfolgreich bestanden.
  • Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht hat mir die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Titel "Fachanwalt für Arbeitsrecht" verliehen.
  • Ich bin vertretungsberechtigt an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.
  • Ich berate und korrespondiere auch international; gerne in französischer, englischer und niederländischer Sprache.

* Aufgrund der nachgewiesenen, überdurchschnittlichen und mehrjährigen Erfahrung und ständiger Fortbildung auf diesem Rechtsgebiet hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Herrn Rechtsanwalt de Backer die Befugnis erteilt, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Die Fachanwaltsbezeichnung ist rechtlich geschützt und an den Nachweis laufender wissenschaftlicher Publikationen oder die dozierende oder hörende Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen geknüpft.

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Tipps vom Fachanwalt

Wer darf eine negative Bewertung abgeben?

Jede Person, die über ein Google-Konto verfügt, kann grundsätzlich eine Bewertung bei Google verfassen. Der Rezensent muss dafür nicht einmal bei Ihnen Patient oder Kunde sein. Zwar hat der BGH mit dem Urteil vom 01.03.2016 (VI ZR 34/15) festgelegt, dass ein Nachweis für die Patienteneigenschaft vorzulegen ist, wenn Zweifel daran bestehen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass der Rezensent tatsächlich behauptet, Patient zu sein.

Häufig kommt es zu Bewertungen ohne Text, nur durch Sternchen. In diesen Fällen ist das BGH-Urteil nur bedingt übertragbar und Google lässt diese Bewertungen zu.

Wo werden negative Bewertungen angezeigt?

Die prominenteste Suchmaschine weltweit und auch in Deutschland ist nach wie vor Google. Haben Sie dort eine negative Bewertung erhalten, ist dies besonders problematisch, da die Bewertung sofort bei der Google-Suche ins Auge springt. Doch auch bei einer Suche in Google Maps oder in darauf basierenden Navigationssystemen werden nicht nur die schlechten Bewertungen selbst angezeigt, sondern auch Auszüge aus Rezensionen. Auch die Sichtbarkeit Ihres Unternehmens wird durch eine schlechte Bewertung negativ beeinflusst.

Was kann ich gegen eine negative Bewertung tun?

Anfang 2018 wurde gerichtlich festgestellt, dass auch Bewertungen ohne Text gelöscht werden müssen, wenn sie gegen die von Google selbst aufgestellten Richtlinien verstoßen. Eine Bewertung ist in Deutschland dann unzulässig, wenn sie eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik enthält.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte der Google-Richtlinien zusammengefasst:

  1. Keine Google-Bewertung, nur um die Note zu manipulieren
  2. Keine Google-Bewertungen mit mehreren Konten für denselben Ort
  3. Keine mehrfachen Google-Bewertungen mit demselben Inhalt
  4. Keine Google-Bewertung, die nicht auf eigenen Erfahrungen beruht
  5. Keine Google-Bewertung, die obszöne, vulgäre oder beleidigende Sprache enthält
  6. Keine Google-Bewertung, die Hass gegen Minderheiten schürt
  7. Keine Google-Bewertung über die aktuelle oder frühere Berufserfahrung

Die Google Rechtsabteilung ist die vielversprechendste Anlaufstelle, um eine negative Kritik löschen zu lassen, allerdings sind hierfür juristische Fachkenntnisse erforderlich. Die Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel über ein Onlineformular. Google verlangt hierbei die Anführung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, um eine Prüfung erfolgreich einzuleiten.

Sie müssen also die entsprechenden Urteile kennen und zitieren können, die Ihren Anspruch auf Löschung begründen. Ist Ihnen dies nicht möglich, sind Ihre Chancen auf Löschung gering. Sie sollten sich also entweder sehr gut auskennen oder mit einem Anwalt an Google herantreten.

Eine Google-Bewertung erfolgreich zu löschen, ist also nur unter anwaltlicher Betreuung vielversprechend. Analoges gilt für die Bewertungsplattform Jameda. Wir sind spezialisiert auf Ärzte und Arztpraxen, betreuen aber grundsätzlich Unternehmen aller Art bei der Löschung negativer Bewertungen auf allen Plattformen.

Eine negative Kundenbewertung im Internet kann für Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen sehr unangenehme Folgen haben und Ihr Image nachhaltig schädigen. Wir stehen Ihnen bei der Löschung von Bewertungen oder Rezension auf Google und Jameda kompetent zur Seite und helfen Ihnen, Ihr Image wieder aufzupolieren.

Zögern Sie nicht länger!

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Patrick P. de Backer

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Kostenfreie Bewertungsprüfung

Kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch unter (069) 95 90 91 12 oder per E-Mail anwalt@de-backer.de und wir prüfen unverbindlich den Erfolg auf Löschung Ihrer Bewertung.

Rechtsanwalt de Backer ist bekannt aus:

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